Satzung

Satzung

des Tumorzentrums Dresden e.V. (Download der PDF-Datei)

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Tumorzentrum Dresden e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister registriert.
(4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Interdisziplinären
Versorgung der Krebspatienten durch eine vernetzte Betreuung, insbesondere durch
Aktivitäten zur

  • Verbesserung von Prophylaxe, Früherkennung, Diagnostik, Therapie und Nachsorge von Krebserkrankungen des Menschen
  • Vermittlung und Unterstützung sozialer und psychosozialer Maßnahmen bei der Sekundärprävention, ambulanten Nachsorge und Rehabilitation.

Entsprechende Aufgaben sind u.a.

  • Fortbildung für Ärzte, Pflegepersonal, Sozialarbeiter und Selbsthilfegruppen
  • Förderung der Tumordokumentation
  • Förderung einer patientenorientierten Forschung
  • Information der Patienten hinsichtlich der Erkrankung und Möglichkeiten der psychosozialen Betreuung
  • Förderung der interdisziplinären und regionalen Zusammenarbeit aller mit der Behandlungund Betreuung von Krebskranken befassten Fachdisziplinen und Institutionen.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
(§ 51 ff. in der jeweils gültigen Fassung).

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

(3) Vereinsmittel können beschafft werden als Spenden oder als sonstige Zuwendungen in
Form privater oder öffentlicher Förderungen, die der Verwirklichung der Ziele des
Vereins dienen. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Geschäftsführende
Vorstand, der dem Gesamtvorstand verpflichtet ist.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
des Vereins an die Deutsche Krebshilfe e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3  Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist ohne Einschränkung offen für alle natürlichen und juristischen
Personen, die sich mit den Zielen des Tumorzentrums Dresden identifizieren und zur
aktiven und/oder fördernden Mitarbeit bereit sind.

(2) Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen Antrages beim
Gesamtvorstand des Vereins. Dieser entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem
Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft wird mit Zugang der schriftlichen Bestätigung über die Aufnahme,
bzw. der Entscheidung der Mitgliederversammlung wirksam.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt ist dem
Gesamtvorstand schriftlich zu erklären. Eine Kündigungsfrist ist nicht gegeben.

Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund mit und ohne Einhaltung einer Frist durch
Beschluss des Gesamtvorstandes möglich und ist schriftlich zu begründen. Gegen diesen
Beschluss kann das auszuschließende Mitglied binnen einer Frist von einem Monat nach
Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die
Rechte des Mitgliedes. Es wird ihm vor Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Adresse an die Geschäftsstelle zu melden. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt und mit unbekannter Adresse verzogen ist oder unter der neuen Adresse nicht erreichbar ist, kann auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung als Mitglied ausgeschlossen werden. Die Namen der auszuschließenden Mitglieder und ihre letzte bekannte Adresse werden in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

(4) Jedes Mitglied hat das Recht bei der Umsetzung der satzungsmäßigen Zwecke aktiv mitzuwirken. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und entsprechend seiner Möglichkeiten die Arbeit des Vereins zu unterstützen.

(5) Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(6) Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.

§ 4  Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Gesamtvorstand, der Geschäftsführende
Vorstand und das Kuratorium.

(1) Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung
b) die Auflösung des Vereins
c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2 Satz 3 sowie den
Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Gesamtvorstandes
f) Tätigkeiten, Aktivitäten des Vereins
g) Bestellung von Kassenprüfern

(1.1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie
wird vom Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden
Vorstandsvorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die
Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen
werden.

(1.2) Ordentliche Mitgliederversammlungen werden mindestens einmal jährlich unter schriftlicher
Mitteilung der Tagesordnung vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von
sechs Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen,
wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Die Tagesordnung setzt der Gesamtvorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens
eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand schriftlich eine
Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand.
Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Gesamtvorstand nicht aufgenommen
wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Für
nachträgliche Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder
Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben, ist die Ladungsfrist einzuhalten
und die beabsichtigte Änderung mitzuteilen. Sie sind insofern nicht nachträglich ohne
Einhaltung der Form- und Fristvorschriften zuzulassen.

(1.3) Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung besteht für Beschlüsse zur Satzungsänderung oder die Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins nur, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit, weil nicht die ausreichende Anzahl der Mitglieder anwesend ist, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von
vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(1.4) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, gleich ob es sich um eine natürliche
oder juristische Person handelt, nur eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann
ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

(1.5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
gültigen abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

(1.6) Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung
muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(1.7) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter
und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen muss
der genaue Wortlaut enthalten sein.

(1.8) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es
das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen,
ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung
bekannt zu geben.

(2) Gesamtvorstand
Dem Gesamtvorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB
und die Führung seiner Geschäfte.

(2.1) Die Zusammensetzung des Gesamtvorstandes repräsentiert den interdisziplinären
Charakter, das Aufgabenspektrum und die Wirksamkeit des Vereins, daher ist bei der
Auswahl der Kandidaten auf Ausgewogenheit zwischen den Fachdisziplinen, dem
stationären und ambulanten Sektor sowie universitären und nichtuniversitären Vertretern
zu achten. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Wahlordnung.

(2.2) Zur Sicherstellung der unter 2.1 genannten Anforderungen an die Zusammensetzung des
Gesamtvorstandes erfolgt die Zuordnung der Kandidaten und die Wahl nach Fachgruppen.
Jedes Mitglied ordnet sich gemäß seiner beruflichen Tätigkeit einer Fachgruppe
selbst zu und kann aus dieser Kandidatenvorschläge unterbreiten.
Fachgruppen:

Operativ klinische Fächer 2 Vertreter
Konservativ klinische Fächer 2 Vertreter
Strahlentherapie, -diagnostik, Nuklearmedizin 1 Vertreter
Pathologie 1 Vertreter
Wissenschaftlich theoretische Fächer 1 Vertreter
Niedergelassener Arzt (operatives Fachgebiet) 1 Vertreter
Niedergelassener Arzt (konservatives Fachgebiet) 1 Vertreter
Psychosoziale Betreuung, Selbsthilfe und Sonstige 1 Vertreter

Aus der Liste der Kandidaten werden per Briefwahl 10 Mitglieder für den Gesamtvorstand
ermittelt.
Sie werden in der darauf folgenden Mitgliederwahlversammlung vorgestellt, in der sofort
weitere 5 Mitglieder für den Gesamtvorstand nach freier Nominierung von Kandidaten
geheim gewählt werden.

(2.3) Der gewählte Gesamtvorstand von 15 Personen ist für eine Legislaturperiode von vier
Jahren im Amt. Er wählt aus seiner Mitte den Geschäftsführenden Vorstand, der eine
Amtszeit von zwei Jahren hat. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die
Mitgliedschaft im Vorstand.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so reduziert sich die
Anzahl der Vorstandsmitglieder bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl, es sei denn, der
Vorstand wird handlungsunfähig. In diesem Fall ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, zum Zwecke der Ersatzwahl.

(2.4) Der Gesamtvorstand ist für die Angelegenheiten des TZD e.V. zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Die Umsetzung und Erfüllung der vereinsspezifischen Aufgaben und Zwecke, auch in der Zusammenarbeit mit dem Kuratorium
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Bestätigung der personellen Vorschläge für das Kuratorium
d) Bestätigung des durch den Geschäftsführenden Vorstand erstellten Jahresberichtes
e) Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder

(2.5) Der Gesamtvorstand fasst im Allgemeinen seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom
Vorsitzenden oder dessen Vertreter einberufen werden.

(2.6) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung.

(2.7) Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom
Sitzungsleiter zu unterschreiben.

(2.8) Ein Beschluss des Gesamtvorstandes kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden,
wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung
erklären.

(3) Geschäftsführender Vorstand

(3.1) Der Geschäftsführende Vorstand geht aus einer geheimen Wahl des Gesamtvorstandes
hervor und besteht aus

  • dem Vorsitzenden
  • dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem 2. Stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister.

(3.2) Mit beratender Stimme nimmt der Koordinator an den Sitzungen des Geschäftsführenden
Vorstandes teil.

 

Aufgaben und Ziele Vorstand